Steuererklärung 7 Jahre rückwirkend abgeben
Wer für die Jahre 2013 bis 2015 noch Studienkosten erstattet bekommen will, muss sich beeilen.
Der Gesetzgeber wird die Frist zur rückwirkenden Abgabe von Steuererklärungen voraussichtlich bald auf 4 Jahre festsetzen. Wer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 noch Studienkosten erstattet bekommen will, muss sich beeilen.
AUF EINEN BLICK
- Frist für rückwirkende Abgabe der Steuererklärung wird vermutlich bald auf 4 Jahre gesenkt.
- Aktuell können Studienkosten noch bis zu 7 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
- Wer keine Belege mehr hat, kann einfach Pauschalen nutzen.
- Auch Bachelor-Studenten können Studienkosten als Werbungskosten absetzen.
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Für die Mehrzahl der Studenten gilt allerdings der 31. Dezember als Stichtag für die Abgabe, da sie zur Gruppe der Steuerfreiwilligen gehören (Jahreseinkommen unter 9.000 Euro). Zudem können Studenten sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung für ihre Studienzeit erstellen, und dadurch ihre Studienkosten steuerlich geltend machen.
Der Gesetzgeber hat zwar bereits mehrmals durchblicken lassen, dass die Frist von 7 Jahren in absehbarer Zeit auf nur noch 4 Jahre reduziert werden soll. Bis dato ist dies aber noch nicht geschehen.
Noch Steuererklärungen für 2013 bis 2015 abgeben
Studenten, die in der Zeit von 2013 bis 2015 studiert und noch keine Steuererklärungen für diese Jahre abgegeben haben, sollten dies also schnellstmöglich tun. Sollte die Frist tatsächlich auf 4 Jahre gesenkt werden, dann ist keine nachträgliche Verlustfeststellung von Studienkosten mehr möglich.
Keine Belege mehr für die Jahre 2013 bis 2015?
Es ist natürlich anzunehmen, dass nicht alle Menschen 5 bis 7 Jahre lang Belege für studienbedingte Ausgaben etc. aufbewahren. Doch auch wenn keine Nachweise in Form von Rechnungen mehr zur Verfügung stehen, ist dies nicht weiter schlimm. Viele Studienkosten können ganz einfach durch Pauschalen geltend gemacht werden. Nachweise fordert das Finanzamt in diesem Fall nicht. Zudem können getätigte Ausgaben auch anhand von Kontoauszügen nachgewiesen werden. Diese können von Banken teilweise bis zu 10 Jahre zurück wieder bereitgestellt werden.
Verlustvortrag auch für Studienkosten aus dem Erststudium
Während für ein Zweitstudium (Master) die Studienkosten problemlos als Werbungskosten angegeben und damit auch als Verlust vorgetragen werden können, ist dies bei einem Erststudium (Bachelor) nicht möglich. Hier können laut Gesetz die Kosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das heißt, es können Ausgaben bis maximal 6.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden - aber nur in dem Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.