Urteil gesprochen: Werbungskostenabzug auch weiterhin für Erstausbildung nicht möglich?
Urteil gesprochen
Das Thema Steuererklärung richtet sich in erster Linie an Arbeitnehmer, Freelancer und Selbstständige. Kurz: An alle, die mit ihrer Arbeit Geld verdienen oder Steuern zahlen. So können in diesem Zusammenhang zahlreiche Kosten, die berufsbedingt anfallen, steuerlich abgesetzt werden.
Diese Möglichkeit haben auch Studenten, die sich in der Zweitausbildung befinden. Also Personen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben. Auch für sie gilt: Am Ende des Studiums wird abgerechnet und ein kleiner Geldsegen winkt im Idealfall.
Die Frage war, was das für Studenten in einer Erstausbildung oder Auszubildende bedeutet. Denn sie können ihre ausbildungsbedingten Kosten in Deutschland nicht von der Steuer absetzen. Es bestand Hoffnung, dass sich dies ändern könnte mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches letztendlich Ende 2019 gefällt wurde.
Zur Vorgeschichte
Seit 2014 warten insbesondere Studenten in der Erstausbildung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das über die Ungleichbehandlung zwischen Master- und Bachelorstudenten entscheiden muss. Alle Studenten, die ein Zweitstudium absolvieren, können ihre ausbildungs- und berufsbedingten Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Studenten im Erststudium erkennt das Finanzamt aktuell die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben an, ein Verlustvortrag ist somit nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof hatte 2015 entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Erststudenten und Zweitstudenten verfassungswidrig ist. Gleichzeitig wurde die Entscheidung an das Bundesverfassungsbericht zur abschließenden Entscheidung abgegeben. Ein Großteil der Experten ist davon ausgegangen, dass in Zukunft auch Menschen in Erstausbildung Verlustvorträge machen können. So auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die in einem Gutachten für das höchste Gericht sich zugunsten der Anerkennung der Erstausbildung als Werbungskosten sehr deutlich ausgesprochen hat.
Nach dem Urteil ist vor dem Urteil
Am 19. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als höchstes deutsches Gericht mit Veröffentlichung des Urteils am 10 Januar 2020 Recht gesprochen (2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Als Ergebnis bleibt, dass es keine Änderungen zu der vorherigen Rechtslage geben wird. Lediglich die Begründung verwundert viele Experten: Die Erstausbildung darf weiterhin nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da sie „unmittelbar nach dem Schulabschluss … nicht nur Berufswissen, [vermittelt] sondern … die Person in einem umfassenderen Sinne [prägt], indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.“
Die in der Zwischenzeit mit dem Vorläufigkeitsvermerk gekennzeichneten Steuerbescheide werden nun alle nach und nach in diesem Punkt als endgültig abgeändert, leider zu Ungunsten aller Steuerpflichtigen, die die Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten angesetzt hatten. Das bedeutet, dass die alte Steuerberechnungen Bestand haben und dass es keine nachträgliche Anpassung der Steuerbescheide geben wird.
Das bedeutet, dass Bachelor-Studenten auch weiterhin ihre Kosten nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Kalenderjahr absetzen können. Das zahlt sich allerdings nur dann aus, wenn ein Student ausreichend verdient und auf dieses Einkommen auch Steuern bezahlt hat.